Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Weber Metallgestaltung GmbH Aachen

HRB 13002 Amtsgericht Aachen, Geschäftsführer: Norbert Weber, Serdar Edem

Krantzstraße 7, Halle 46, 52070 Aachen

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1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Entgegenstehende und ergänzende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die Vertragsparteien haben diese im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

2. Angebote Angebotsunterlagen, gesonderte Leistungen

2.1 Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen verbindlich.

2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.3 Alle Eigentums, Geschmacksmuster und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen und Muster dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Hierunter zählen auch bereits gefertigte oder ausgeführte Projektdaten, die dem Kunden in der Angebotsphase zur Besichtigung mitgeteilt wurden. Ferner zählen hierzu auch Entwürfe, die dem Wesen nach sich an unsere ausgeführten Arbeiten stark anlehnen. Entwürfe und Skizzen, Fotos und auch Angebotstexte, auch in Auszügen, unterliegen dem Geschmacksmusterrecht oder dem Urheberrecht und dürfen in keinem Fall an Dritte, insbesondere Konkurrenzfirmen weitergeleitet werden.

2.4 Behördliche, nachbarschaftliche oder sonstige Genehmigungen oder Baugenehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen (z.B. Terrassendächer sind meist genehmigungspflichtig.)

2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Fliesenleger-, Verputz-, Erd-, Elektro- und Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in einer Position gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

2.6 Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.

2.7 Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt, beziehungsweise wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten wenn der Grund hierfür im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt.

2.8 Alle nicht im Angebot/Auftrag aufgeführten Arbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.

3. Auftragserteilung

Aufträge kommen erst dann zustande, wenn diese vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber oder seines Vertreters eingereichten Unterlagen oder durch ungenaue bzw. mündliche und nicht schriftlich bestätigte Angaben ergeben.

4. Preise

4.1 Die Preise gelten jeweils ab Werk und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung aber inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist. Eine Ausnahme können interne weitergegebene Preislisten auch von Vorlieferanten sein, hier ist die MwSt. hinzuzurechnen.

4.2 Treten nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bei Waren oder Leistungen ein, verpflichten sich die Vertragsparteien über die eingetretenen Erhöhungen bei Material oder Lohnkosten erneut zu verhandeln. Diese zeitliche Einschränkung von 4 Monaten entfällt, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.

4.3 Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

4.4 Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den Auftraggeber, steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Stattdessen kann er aber auch eine Pauschale in Höhe von 15 % des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen.

5. Zahlung

5.1 Für alle Aufträge, ausgenommen Barverkäufe gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Fertigstellung und 1/3 nach Lieferung und Montage.

5.2 Bei Verzug hat der Zahlungspflichtige, wenn dieser Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz und, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des Gesetzes handelt, 8 % über dem Basiszinssatz zahlen.

5.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig.

5.4 Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen und alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und bezüglich der nicht erbrachten Leistungen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu stellen. Skontogewährung, wenn schriftlich vereinbart, kann der Auftraggeber nur dann geltend machen, wenn sonstige Rechnungsbeträge aus anderen Aufträgen nicht rückständig sind. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und sonstige Dienstleistungen. Unberechtigte Abzüge von den Rechnungen des Auftragnehmers sowie jedes Mahnschreiben aufgrund der o.a. Fälligkeitsklausel unserer Rechnungen wird dem Auftraggeber zusätzlich mit 15,00 € einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer belastet.

5.5 Vertreter sind nicht inkassoberechtigt.

6. Lieferung und Montage

6.1 Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers.

6.2 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist und die vereinbarte Zahlung gem. Ziffer 5 beim Auftragnehmer eingegangen ist.

6.3 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wird der Auftragnehmer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei.

6.4 Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadensersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt im Betrieb des Auftragnehmers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn, für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

6.5 Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen.

7. Abnahme und Gefahrenübergang

7.1 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die Ingebrauchnahme des Gewerks seitens des Auftraggebers gilt als Abnahme. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

7.2 Hat der Käufer die Ware abzuholen und holt der Käufer die bestellte Ware trotz Mahnung nicht ab, so ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl entweder die bestellten Sachen dem Käufer auf dessen Kosten zu übersenden oder die bestellten Sachen auf Kosten des Käufers zu lagern. Die durch Annahmeverzug entstehenden Lagerkosten werden in tatsächlicher Höhe, mindestens jedoch mit dem Betrag von 1 % des Nettorechnungswertes der eingelagerten Ware für jeden angefangenen Monat in Rechnung gestellt. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, höhere Kosten geltend zu machen, wenn er diese nachweisen kann. Der Käufer braucht nur geringere Kosten zu zahlen, wenn er nachweisen kann, dass nur diese gerechtfertigt sind.

8. Gewährleistung, Schadensersatz, Aufrechnung

8.1 Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist zu rügen. Diese beträgt 5 Jahre bei einem Bauwerk und 2 Jahre bei einem anderen Werk. 8.2 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellte Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.

8.3 Zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Die von uns verwendeten Materialien sind z.T. Naturprodukte, wie Bambus und unterliegen der natürlichen Bewitterung. Diese Veränderungen stellen keinen Mangel dar. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

8.4 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

8.5 Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Auftragnehmer eine Gewährleistung nur für die vom ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen. Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers, die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.

8.6 Schadensersatz: Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch wird seine Haftung auf Schadensersatz wie folgt eingeschränkt:

a) Bei einfacher Fahrlässigkeit wird gehaftet nur für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

b) Bei Vorsatz einfacher Erfüllungsgehilfen bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen wird gehaftet nur begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist.

c) Bei Verletzung einer Kardinalpflicht wird gehaftet in Abweichung von a) auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt, wie unter b). Als Kardinalpflicht wird eine Pflicht verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Unberührt bleiben die zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Bei einer sonstigen Pflichtverletzung, insbesondere einem Verschulden bei Vertragsschluss oder Delikt übernimmt der Auftragnehmer keine weitergehende Haftung als vorstehend geregelt. Die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, einfachen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften nicht weiter als der Auftragnehmer selbst.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die Lieferungen und Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.

9.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Setzen einer Frist von 2 Wochen bei Nichteinhaltung des vereinbarten Zahlungstermins dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

9.3 Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

9.4 Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.

10. Verletzung von Patenten und sonstigen Rechten

Wird die Ware in vom Auftraggeber besonders vorgeschriebener Ausführung (nach Zeichnung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben) hergestellt oder geliefert, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutzund Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben, zu befreien.

11. Sonstiges

Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Seiten ausschließlich dem Deutschen Recht. Als Gerichtsstand wird Aachen vereinbart, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Regelung zu vereinbaren, die der unwirksamen möglichst nahe kommt.